BGH - Beschluss vom 15.02.2023
2 StR 270/22
Normen:
BtMG § 29a Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2023, 508
StV 2023, 798
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 630 Js 19163/20

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, Beschluss vom 15.02.2023 - Aktenzeichen 2 StR 270/22

DRsp Nr. 2023/5557

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021, soweit es ihn betrifft,

a)

im Strafausspruch aufgehoben und

b)

in der Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass 4.776,06 Gramm Marihuana sowie 0,84 Gramm Kokain eingezogen sind.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und "die sichergestellten Betäubungsmittel" eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht den Strafrahmen nicht richtig bestimmt hat.