Das Landgericht hat die Angeklagten B B, R H und S T von dem Vorwurf der sexuellen Nötigung und den Angeklagten H St von dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der damals 14jährigen Nebenklägerin freigesprochen. Es konnte nicht klären, ob die sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin gegen deren Willen und mit Gewalt oder einvernehmlich vorgenommen worden sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge Erfolg hat.
I. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammer das in der Anklage beschriebene Geschehen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer - ggf. tätlichen - Beleidigung der Nebenklägerin (§ 185 StGB) geprüft hat.
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