Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet wird, wofür der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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