Die weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist nicht erforderlich.
2.Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 (5 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (
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