Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Dem Beschuldigten ist vor einer Anklageerhebung grundsätzlich rechtliches Gehör durch seine Vernehmung zu gewähren (§ 163a Abs. 1 Satz 1 StPO). |
Bei seiner Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes ist der Beschuldigte gem. § 163a Abs. 4 StPO zu belehren. |
Ein Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) stellt keinen vollgültigen Ersatz für eine Beschuldigtenbelehrung dar (BGH, Urt. v. 03.07.2007 - 1 StR 3/07, NJW 2007, 2706). |
Ein unterbliebener Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot für die darauf beruhende Aussage (BGHSt 38, |
Ein unterbliebener Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation führt ebenso zu einem Beweisverwertungsverbot (BGHSt 47, 172). |
Der Verteidiger muss gegen die Verwertung in diesen Fällen in der Hauptverhandlung spätestens in dem nach § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt einen begründeten Widerspruch erklären. |
Unterbliebene Belehrungen über das Beweisantragsrecht und das Recht zur schriftlichen Äußerung führen zu keinen Beweisverwertungsverboten. |
Sachverhalt
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