Oberlandesgericht...
(Anschrift)
Strafsache
gegen ...
wegen Verdachts des Betrugs § 266a StGB
Az. ...
Gegen die Entscheidung des OLG, mit der Rechtsanwalt R als Verteidiger ausgeschlossen wurde, lege ich hiermit
sofortige Beschwerde
ein. Ich stelle den
Antrag:
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des OLG aufgehoben.
Begründung:
Das Verhalten des Rechtsanwalts R stellt keine Begünstigung dar, da die Weiterleitung des Schreibens objektiv nicht geeignet war, eine Vorteilssicherung herbeizuführen. Für die objektive Eignung war nämlich ein weiterer Schritt durch die Tatbegehung des Angehörigen erforderlich.
Wäre der Angehörige tatgeneigt gewesen, so läge - unabhängig vom Sicherungserfolg - eine Begünstigung vor und seitens des A eine Anstiftung zur Begünstigung, die gem. § 257 Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich nicht unter das Privileg des § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB fällt. Da der Verwandte jedoch nicht tatgeneigt war, ist dies strukturell eine versuchte Anstiftung des A. Konsequenterweise muss daher auch eine objektive Eignung in der konkreten Fallgestaltung abgelehnt werden.
Jedenfalls fehlt es aber am subjektiven Tatbestand des R, da nicht er, sondern eine Mitarbeiterin in falsch verstandenem Aktionismus und fehlendem Problembewusstsein das Schreiben des A weitergeleitet hat.
Nach alledem erweist sich daher der Ausschluss als rechtsfehlerhaft und ist antragsgemäß aufzuheben.
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