OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.10.2015 2 Ws 491/15
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 246 Abs. 1 S. 2; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 379
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Gs 751/15
Besondere HaftprüfungBeim Angeklagten vorherrschende BetäubungsmittelproblematikNahe liegende Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer EntziehungsanstaltVersäumnisse von Staatsanwaltschaft und Gericht im Hinblick auf die gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64 StGBBeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 491/15
DRsp Nr. 2015/18939
Besondere HaftprüfungBeim Angeklagten vorherrschende BetäubungsmittelproblematikNahe liegende Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer EntziehungsanstaltVersäumnisse von Staatsanwaltschaft und Gericht im Hinblick auf die gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64StGBBeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes
Unterlässt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in einer Untersuchungshaftsache die gebotene Einholung eines Sachverständgengutachtens zu den Voraussetzungen einer Maßregel nach § 64StGB, verstößt dies gegen das Beschleunigungsgebot. Falls die Verzögerung im weiteren Verfahren durch das Gericht nicht ausgeglichen wird, führt das Versämnis grundsätzlich zur Aufhebung des Haftbefehls nach § 121 Abs. 2StPO.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 31. März 2015 (23 Gs 751/15) wird aufgehoben.
Normenkette:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 246 Abs. 1 S. 2; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2;
Gründe
I.
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