Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird verworfen.
2.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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