Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rang einer Abtretung zugunsten der Klägerin und einer Pfändung zugunsten des Beklagten.
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