Das LG hat den Angekl. wegen Vergewaltigung der Zeugin D zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angekl. bestritt in dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Verfahren, die Zeugin D mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt zu haben. Dementsprechend beantragte sein Verteidiger in der Hauptverhandlung »hilfsweise für den Fall, daß das Gericht davon ausgehen sollte, der Angekl. habe die Zeugin, entsprechend der von ihr abgegebenen Schilderung in der Hauptverhandlung, vergewaltigt«, die Vernehmung des Zeugen B. Ihrem Antrag fügte die Verteidigung die ausdrückliche Erklärung an, »auf eine Entscheidung vor Abschluß der endgültigen Urteilsberatung durch Beschluß (werde) nicht verzichtet«. Gleichwohl lehnte das LG den Hilfsantrag erst in den Urteilsgründen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen B ab. Dieses Vorgehen hält der Senat für fehlerhaft.
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