BGH - Beschluß vom 03.12.1981 (4 StR 564/81) - DRsp Nr. 1996/21508
BGH, Beschluß vom 03.12.1981 - Aktenzeichen 4 StR 564/81
DRsp Nr. 1996/21508
Das Unterlassen der Mitteilung der Anklageschrift gem. § 201 Abs. 1StPO stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, der aber mit der Revision nicht geltend gemacht werden kann, wenn nicht zu Beginn der Hauptverhandlung die Aussetzung des Verfahrens beantragt worden ist.