»... In der Hauptverhandlung sind »die richterlichen Vernehmungsprotokolle« des Mitangekl. K. vom 9. 12. 1983 und des Mitangekl. M. von 2. 11. 1984 und »die in diesen richterlichen Vernehmungen in Bezug genommenen polizeilichen Vernehmungen« des Angekl. K. vom 6. 12. 1983 und des Angekl. M. vom 15. und 20. 12. 1983 zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen worden.
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