I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstandes" nach §
"Auf Grund des Beweisfotos ist das Gericht jedoch davon überzeugt, daß zur Tatzeit der Betroffene am Steuer saß. Das in Augenschein genommene Lichtbild läßt deutlich einen hochgewachsenen, schlanken, schwarzhaarigen und Brille tragenden jungen Herrn erkennen. Diese Beschreibung trifft voll auf den Betroffenen zu, dessen persönliches Erscheinen das Gericht zwecks Augenscheinnahme angeordnet hat. Diese vom Gericht gewonnene Überzeugung hat der Betroffene in keiner Weise zu erschüttern versucht."
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