I. Die Revision der Angeklagten E. E.
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig.
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit die Angeklagte im Falle F. der Urteilsgründe wegen Siegelbruchs in Tateinheit mit Vollstreckungsbruch verurteilt worden ist.
3. Dagegen muß die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz führen, soweit die Angeklagte im Falle D. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott verurteilt worden ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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