Am ersten Verhandlungstag hatte die Angekl. erklären lassen, sie sei wegen des Todes ihrer Mutter nicht in der Lage, sogleich zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen, werde sich aber am nächsten Verhandlungstag zur Sache einlassen. Den Antrag des Verteidigers, aus diesem Grund die Vernehmung der Angekl. zu verlegen, lehnte das LG (Strafkammer) ebenso ab wie seine am folgenden Verhandlungstag gestellten Anträge, die Anhörung des auf diesen Tag geladenen Zeugen zurückzustellen und der Angekl. Gelegenheit zu einer umfassenden Sachdarstellung zu geben. Am ersten Tag hatte die Kammer Urkunden verlesen, am zweiten Tag vernahm sie Zeugen. Die Verfahrensrüge der Angekl. hatte Erfolg.
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