BGH - Beschluß vom 13.11.1989 (1 BGs 351/89) - DRsp Nr. 1997/1261
BGH, Beschluß vom 13.11.1989 - Aktenzeichen 1 BGs 351/89
DRsp Nr. 1997/1261
a. Verteidigungsunterlagen sind ohne Rücksicht darauf von der Beschlagnahme ausgenommen, wo sie sich befinden. Das Beschlagnahmeverbot erstreckt sich deshalb ebenso auf Schriftstücke des Verteidigers, die sich in der Hand des Beschuldigten befinden, wie auf solche, die der Beschuldigte an seinen Verteidiger abgesandt hat.
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