Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung des "Tippgebers" mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei diesem "V-Mann" um ein unerreichbares Beweismittel. Sein Name und seine Anschrift seien dem Gericht nicht bekannt. Der Zeuge E., der den "V-Mann" führe, und die anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten hätten nicht die Genehmigung, über die Person des "V-Mannes" Angaben zu machen. Die Strafkammer sei hieran gebunden.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren im Ergebnis zu Recht.
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