BGH - Beschluß vom 21.01.1958 (GSSt 4/57) - DRsp Nr. 1996/15466
BGH, Beschluß vom 21.01.1958 - Aktenzeichen GSSt 4/57
DRsp Nr. 1996/15466
a. Anders als bei einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3StPO ist die Verwertung einer Zeugenaussage, die unter Verletzung der Belehrungspflicht zustandegekommen ist, gegenüber dem Angeklagten nicht unzulässig.b. Der Angeklagte hat es daher hinzunehmen, daß die im Vorverfahren oder vor einem beauftragten Richter ohne Belehrung gem. § 55 Abs. 2StPO erfolgten Bekundungen des Zeugen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3StPO sowie gem. § 251StPO zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen oder zur Klärung von Widersprüchen verlesen werden.