BGH - Beschluß vom 21.10.1987 (2 StR 245/87) - DRsp Nr. 1996/5079
BGH, Beschluß vom 21.10.1987 - Aktenzeichen 2 StR 245/87
DRsp Nr. 1996/5079
»Wird ein Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, so besteht die Bindung an Feststellungen, die ausschließlich oder auch den Schuldspruch berühren, auch dann, wenn das Erstgericht einen bestimmten Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht voll hatte aufklären können und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen - Tatsachen ausgegangen war.«