BGH - Beschluß vom 23.10.1986 (4 StR 569/86) - DRsp Nr. 1996/5038
BGH, Beschluß vom 23.10.1986 - Aktenzeichen 4 StR 569/86
DRsp Nr. 1996/5038
»Der Umstand, daß ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter es zunächst unterläßt, von sich aus Angaben zu machen, darf auch später nicht zur Prüfung, ob die den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind, herangezogen werden.«