In einem Verfahren wegen Mordes, begangen in einem Konzentrationslager, hatte die Verteidigung die Vernehmung der Zeugin L beantragt mit dem Ziel, dem Angekl. als Täter für zwei Fälle auszuschließen. Das LG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich um einen verdeckten Beweisermittlungsantrag; es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin auch nur ansatzweise Angaben zu den Beweisthemen und/oder zu sonstigen für die Urteilsfindung möglicherweise bedeutsamen Vorgänge machen könne. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hatte Erfolg.
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