Die Strafkammer hat den Angeklagten M. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, hat sie abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an, die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erreichen. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten.
1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß in der Hauptverhandlung Richter S. als Zeuge darüber vernommen worden ist, was die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, C. M. - die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte -, im Ermittlungsverfahren bei einer richterlichen Vernehmung als Zeugin ausgesagt hatte, obwohl vom Termin dieser Vernehmung unter Verletzung von § 168c StPO weder der Angeklagte noch sein Verteidiger benachrichtigt worden seien.
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