»Der BeschwF. [Angekl.] ist der Auffassung, der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte der Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis, seine Verlesung habe daher gegen § 243 Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Anklagesatz ungewöhnlich viele Einzelheiten des Tatgeschehens .. und zudem an einigen Stellen Beweiswürdigung enthält; jedenfalls letzteres überschreitet den von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO für den Anklagesatz abgesteckten Rahmen. Die Anklageschrift hätte daher so, wie sie von der StA dem Gericht vorgelegt wurde, nicht zugelassen werden dürfen. Die dennoch erfolgte Zulassung hatte zur Folge, daß in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ein nicht dem Gesetz entsprechender Anklagesatz verlesen wurde.
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