BGH - Urteil vom 13.10.1955 (3 StR 322/55) - DRsp Nr. 1996/15517
BGH, Urteil vom 13.10.1955 - Aktenzeichen 3 StR 322/55
DRsp Nr. 1996/15517
a. Der Tatrichter kann die beantragte Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn er sie für entbehrlich hält, weil die Beschaffenheit des Beweisgegenstandes aufgrund anderer Beweise bereits feststeht.b. Soll durch den Antrag die Aussage des einzigen Tatzeugen entkräftet werden, darf das Gericht den Antrag nicht unter Berufung auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ablehnen.