Das Landgericht - Jugendkammer - Wuppertal hat den Angeklagten H. wegen Entführung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten und den Angeklagten K. wegen Beihilfe zur Entführung unter Einbeziehung einer früher genannten Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Den Angeklagten wurde die erlittene Untersuchungshaft, dem Angeklagten K. außerdem die verbüßte Strafe angerechnet.
Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben im wesentlichen keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Der Angeklagte H. rügt Verletzung des § 260 StPO, weil er im Urteilsspruch von dem Vorwurf der Nötigung nicht freigesprochen worden sei.
Die Rüge führt zur Ergänzung des Urteilsspruchs.
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