Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge ist insoweit in zulässiger Form erhoben worden, als der Angeklagte geltend macht, der Polizeibeamte W. hätte nicht darüber vernommen werden dürfen, was de Zeugin M. M. ihm in der Nacht zum 10. März 1979 erklärt hat; die Zeugin, Tochter der Ehefrau des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|