BGH - Urteil vom 27.10.1972 (2 StR 105/70) - DRsp Nr. 1997/17289
BGH, Urteil vom 27.10.1972 - Aktenzeichen 2 StR 105/70
DRsp Nr. 1997/17289
1. Der Verteidiger hat mit Ausnahme des Sonderfalls des § 35 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus den Akten.2. Die Möglichkeit, Abschriften für seine Handakten zu fertigen, erhält er in der Regel dadurch, daß ihm die Mitnahme der Akten in seine Geschäftsräume gestattet wird.