Der zur Tatzeit 15 Jahre und zwei Monate alte Angeklagte hat zusammen mit einem anderen Jugendlichen eine alte Frau getötet und beraubt. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat die Jugendkammer einerseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (jetzt § 20 StGB) verneint, jedoch eine durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) als gegeben angesehen, andererseits ein so erhebliches Zurückbleiben des Jugendlichen in der sittlichen und geistigen Entwicklung festgestellt, daß sie seine Verantwortlichkeit nach § 3 JGG verneinen mußte. Sie hat den Angeklagten deshalb freigesprochen und in Anwendung des § 3 Satz 2 JGG die Fürsorgeerziehung angeordnet.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Jugendkammer nicht auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach §
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