BGH - Beschluss vom 19.12.2018
4 StR 410/18
Normen:
StGB § 224;
Fundstellen:
NStZ 2019, 294
StV 2020, 835
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 17.04.2018

Darstellung des DNA-Gutachtens des gehörten Sachverständigen in den Urteilsgründen i.R.d. Beweiswürdigung des Gerichts zur gefährlichen Körperverletzung

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 410/18

DRsp Nr. 2019/1934

Darstellung des DNA-Gutachtens des gehörten Sachverständigen in den Urteilsgründen i.R.d. Beweiswürdigung des Gerichts zur gefährlichen Körperverletzung

Liegt dem Gutachten ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zugrunde, wie dies etwa beim daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses. Demnach muss bei DNA-Vergleichsuntersuchungen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden.

Tenor

1.

.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Strafe wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nebst Vorwegvollzug.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.