Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Es ist zulässig, die Sacheinlassung des Angeklagten über den Verteidiger abzugeben (BGH, Beschl. v. 28.06.2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703, 704). |
Die Sacheinlassung des Verteidigers ist durch den Angeklagten zu genehmigen (BGH, Beschl. v. 28.06.2005 - 3 StR 176/05, NStZ 2005, 703, 704). |
Die Verteidigung kann mit überzeugenden Argumenten eine kritische Würdigung der Rechtsprechung des BGH vornehmen, in welcher anerkannt worden war, dass die Weigerung des Gerichts, eine Sacheinlassung über den Verteidiger zuzulassen, nicht zu beanstanden sei (BGH, Urt. v. 20.06.2007 - 2 StR 84/07, NStZ 2008, |
Sachverhalt
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erklärt der Verteidiger des Angeklagten, der zuvor nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO belehrt wurde, für diesen, dass er die Angaben des Angeklagten als dessen Einlassung verlesen wolle. Der Angeklagte sei bereit, ausdrücklich zu erklären, dass dies seine eigenen Angaben seien.
Im Übrigen werde der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Der Vorsitzende lässt die Verlesung nicht zu.
Wie hat der Verteidiger zu reagieren?
Lösung
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