18.2.13 Glaubwürdigkeitsgutachten

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zum Kernbereich richterlicher Rechtsfindung. Sie ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGH, Urt. v. 05.07.1955 - 1 StR 195/55, BGHSt 8, 130, 131).

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist erst dann geboten, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Beschl. v. 25.09.1990 - 5 StR 401/90, NStZ 1991, 47).

Im Beweisantrag müssen daher die Besonderheiten konkret dargelegt werden.

Sachverhalt

Dem alkoholkranken Angeklagten wird eine Vergewaltigung und Körperverletzung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zur Last gelegt, nachdem beide vor der Tat gemeinsam Alkohol konsumiert haben. Unmittelbar nach der Tat informierte die Zeugin die Polizei. Diese stellte fest, dass nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Zeugin erheblich alkoholisiert war. Ein Atemalkoholtest ergab 3,27 ‰. Überdies wurde festgestellt, dass die Zeugin unter alkoholbedingtem Gehirnschwund leidet, wodurch ihre kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind.

Die Zeugin ist im Wesentlichen die einzige Belastungszeugin. Das Gericht scheint den Angaben der Zeugin Glauben zu schenken.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung