BGH - Urteil vom 13.12.2018
IX ZR 216/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BRAO § 48; BRAO § 49; RVG § 3a Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 167
MDR 2019, 254
NJW 2019, 676
StV 2019, 188
WM 2019, 725
ZInsO 2019, 277
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 278/14
OLG Hamm, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-28 U 186/15

Einhaltung der formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG im Rahmen einer Honorarvereinbarung; Informationspflichten eines zum Pflichtverteidiger bestellten Anwalt vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung; Verpflichtung zur weiteren Verteidigung des Mandanten auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung; Rückzahlung von Anwaltshonorar

BGH, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen IX ZR 216/17

DRsp Nr. 2019/1058

Einhaltung der formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG im Rahmen einer Honorarvereinbarung; Informationspflichten eines zum Pflichtverteidiger bestellten Anwalt vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung; Verpflichtung zur weiteren Verteidigung des Mandanten auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung; Rückzahlung von Anwaltshonorar

Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. August 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BRAO § 48; BRAO § 49; RVG § 3a Abs. 1;

Tatbestand