BGH - Beschluss vom 05.09.2018
2 StR 421/17
Normen:
GVG § 54 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; GVG § 192 Abs. 2; GVG § 192 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 359
StV 2019, 824
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.01.2017

Eintritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsschöffen in das Quorum bei Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Schöffen an der weiteren Mitwirkung (hier: Erkrankung)

BGH, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 2 StR 421/17

DRsp Nr. 2018/17574

Eintritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsschöffen in das Quorum bei Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Schöffen an der weiteren Mitwirkung (hier: Erkrankung)

Eine zeitweise, sich prognostisch innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO bewegende Verhinderung eines Spruchkörpermitglieds begründet nicht notwendig den Vertretungsfall; sie schließt jedoch die Annahme einer Verhinderung auch nicht aus. Bei der Wahl des Entscheidungszeitpunktes hat der Vorsitzende die widerstreitenden Interessen zwischen dem Prinzip des gesetzlichen Richters einerseits und den auf Beschleunigung und Konzentration gerichteten sonstigen Prozessmaximen anderseits zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2017 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GVG § 54 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; GVG § 192 Abs. 2; GVG § 192 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe