Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2017 in den Aussprüchen über die Einziehung dahin abgeändert, dass
a)gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 250.550 €, davon in Höhe von 132.300 € als Gesamtschuldner, und
b)gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.300 € als Gesamtschuldner
angeordnet wird.
2.Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen.
3.Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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