Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts - 9. Große Strafkammer - Stuttgart vom 1. Juli 2022 wird
aufgehoben.
2.Der Angeklagte ist vorbehaltlich notierter Überhaft unverzüglich
freizulassen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
I.
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