BGH - Beschluss vom 25.09.2018
StB 40/18
Normen:
VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 3; VStGB § 8 Abs. 6 Nr. 2-3; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen

BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen StB 40/18

DRsp Nr. 2018/17391

Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen

Nach dem humanitären Völkerrecht sind solche Personen zu schützen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei unterfallen § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, wenn sie die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 20. Juni 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 3; VStGB § 8 Abs. 6 Nr. 2-3; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom selben Tage (4 BGs 122/18) in Untersuchungshaft.