Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Subventionsbetruges in vier Fällen unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten St. wegen Subventionsbetruges in zwei Fällen unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Angeklagte haben mit ihrem Rechtsmittel Erfolg.
Die Revision des Angeklagten greift mit der Rüge einer Verletzung des § 258 StPO durch.
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