| Autor: Kramer |
Kurzüberblick
Dem Beschuldigten ist vor einer Anklageerhebung grundsätzlich rechtliches Gehör durch seine Vernehmung zu gewähren (§ | |
Bei seiner Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes ist der Beschuldigte gem. § | |
Ein Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht (§ | |
Ein unterbliebener Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot für die darauf beruhende Aussage (BGHSt 38, | |
Ein unterbliebener Hinweis auf das Recht zur Verteidigerkonsultation führt ebenso zu einem Beweisverwertungsverbot (BGHSt 47, 172). | |
Der Verteidiger muss gegen die Verwertung in diesen Fällen in der Hauptverhandlung spätestens in dem nach § | |
Unterbliebene Belehrungen über das Beweisantragsrecht und das Recht zur schriftlichen Äußerung führen zu keinen Beweisverwertungsverboten. |
Sachverhalt
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