BGH, Urteil vom 30.08.1990 - Aktenzeichen 3 StR 459/87
DRsp Nr. 1992/1078
Herbeischaffung eines Beweismittels
»Ein Beweismittel ist dann im Sinne des § 245 Abs. 1StPO herbeigeschafft, wenn das Gericht zu erkennen gegeben hat, daß von ihm in der Beweisaufnahme Gebrauch gemacht werden soll; das bloße körperliche Vorhandensein des Beweisgegenstandes an der Gerichtsstelle oder die Bezeichnung des Gegenstandes als Beweismittel in der Anklageschrift allein genügt hierzu nicht.«
Die Verfahrensrüge der Verteidigung, das LG habe die ihm von der StA überantworteten Urkunden aus den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen des Angekl. und seiner Firmengruppe - entgegen mehrerer Anträge Ä unter Verstoß gegen § 245 Abs. 7StPO nicht verlesen, hatte keinen Erfolg.
»Gemäß § 245 Abs. 1StPO erstreckt sich die Beweisaufnahme
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