An das Landgericht...
... (Anschrift)
In der Strafsache
gegen...
wegen...
Az.: ...
wird für den Fall der Freisprechung des Angeklagten hilfsweise beantragt,
den polizeilichen Hundeführer ... als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Er wird ausführen, dass der Hund die Geruchsspur des Angeklagten unmittelbar nach der Tat mithilfe eines durch den Täter am Tatort verlorenen Baseballcaps aufgenommen und von dort bis zu dessen Wohnung verfolgt hat. Er wisse, dass sein Hund das könne, auch wenn dieser keine spezielle Ausbildung genossen habe.
Die Verwertung der zeugenschaftlichen und sachverständigen
Ausführungen des Hundeführers ist - entgegen der in der Hauptverhandlung
kundgetanen Auffassung der Kammer und der Verteidigung - nicht zu beanstanden.
Auf die Beachtung der vom Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom
13.12.2012 aufgestellten Mindeststandards kommt es vorliegend nicht an, da bei
der dort zugrundeliegenden Konstellation das Mantrailing als alleiniges
Beweismittel zu diskutieren war. Den durch den eingesetzten Spürhund erlangten
Erkenntnissen darf ein gewisser Indizwert auch dann zugebilligt werden, wenn
der Einsatz nicht in allen Punkten lege artis erfolgte (vgl. BGH, Beschl. v.
07.05.2014 -
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