Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. September 2017 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten M. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. September 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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