KG - Beschluß vom 10.08.1989 (4 Ws 182/89) - DRsp Nr. 1995/8043
KG, Beschluß vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 4 Ws 182/89
DRsp Nr. 1995/8043
»1. Die Haftfähigkeit eines Untersuchungshäftlings ist entsprechend der in § 455StPO für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen getroffenen Regelung zu beurteilen.2. Die Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit durch die mit der U-Haft verbundenen seelischen Belastungen begründet für sich allein ebensowenig Haftunfähigkeit wie eine durch andere Maßnahmen herabzumindernde Selbsttötungsgefahr.«