»... Die Anfertigung eines Videofilms von der Beschuld. [mit dem Ziel, den Film Ä mit Aufnahmen anderer Personen Ä zum Zwecke der Identifizierung Zeugen vorzuspielen] ist eine »ähnliche Maßnahme« i.S. des [§ 81 b StPO] und daher zulässig. Sie dient, ohne daß es einer körperlichen Untersuchung (§ 81 a Abs. 1 StPO) bedürfte, einzig der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit der Beschuld. und ist von der Intensität des Eingriffs her mit den in § 81 b StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen (Herstellen von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken) vergleichbar (so auch BVerfG, NStZ 1983, 84 [hier: IV (449) 201 a]).
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