BVerfG - Beschluss vom 23.01.2023
2 BvR 1343/22
Normen:
StPO § 306 Abs. 2 Hs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 254 Js 48/18
LG Berlin, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 254 Js 48/18
LG Berlin, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 254 Js 48/18
LG Berlin, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 254 Js 48/18
BGH, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 153/22
BGH, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 153/22

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem Haftverfahren; Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer des Haftverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 1343/22

DRsp Nr. 2023/13544

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem Haftverfahren; Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer des Haftverfahrens

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

StPO § 306 Abs. 2 Hs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Kammergerichts vom 5. Juli 2022 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

1. Zwar hat das Kammergericht zutreffend einen Verstoß des Landgerichts gegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO angenommen. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, eine Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde nach § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.