»Die »Zusage« der StA, eine bestimmte Tat nicht zu verfolgen, wenn der Beschuld. sein Rechtsmittel unter Hinnahme einer empfindlichen Strafe in einer anderen Sache zurücknimmt, begründet kein Verfahrenshindernis; sie ist allerdings, wenn diese Tat unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens trotzdem angeklagt und wegen ihr verurteilt wird, ein wesentlicher Strafmilderungsgrund.
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