BGH - Beschluss vom 21.08.2018
2 StR 172/18
Normen:
StPO § 247; StPO § 265;
Fundstellen:
NStZ 2018, 739
StV 2019, 166
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 12.12.2017

Notwendigkeit von Ausführungen zum Aussageinhalt der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung des Nebenklägers

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 2 StR 172/18

DRsp Nr. 2018/13949

Notwendigkeit von Ausführungen zum Aussageinhalt der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung des Nebenklägers

Der zeitweise Ausschluss des Angeklagten ist stets durch förmlichen Gerichtsbeschluss anzuordnen, der zu begründen und zu verkünden ist. Ein Beschluss wird nicht entbehrlich, weil alle Verfahrensbeteiligten mit der Anordnung einverstanden sind.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 247; StPO § 265;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 i.V.m. § gegeben ist. Er war von der Verhandlung während der Vernehmung der Nebenklägerin in gesetzeswidriger Weise ausgeschlossen.