OLG Celle - 27.12.1990 (2 Ss 423/90) - DRsp Nr. 1996/16626
OLG Celle, vom 27.12.1990 - Aktenzeichen 2 Ss 423/90
DRsp Nr. 1996/16626
Bei einem Jugendlichen im Alter von 16 Jahren mit außerordentlich ungünstiger Kindheitsentwicklung und bis zuletzt andauerndem sozialen Fehlverhalten ist es wahrscheinlich, daß er nicht in der Lage ist, die im Rahmen einer angemessenen Verteidigung erforderliche Abwägung vorzunehmen und für ihn sprechende Umstände in der gebotenen Weise geltend zu machen. Bei zu erwartendem Freiheitsentzug von 1 Jahr 6 Monaten Jugendstrafe ist daher ein Pflichtverteidiger zu bestellen.