(a) »... Die Frage, welche Vorschriften auf die Abberufung des Pflichtverteidigers anzuwenden sind, wenn gegen ihn Verdachtsgründe i. S. des § 138 a ff. StPO geltend gemacht werden, ist in Rechtspr. und Lit. umstritten. [Folgt Übersicht über den Meinungsstand.] Die Rechtspr. hat bislang Ä soweit sie sich grundsätzlich für eine Anwendbarkeit der §§ 138 a ff. StPO auf den Pflichtverteidiger entschieden hat Ä noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob diese Regelung für den Bereich der Pflichtverteidigung bei den dort genannten Fallgestaltungen ausschließlich gilt oder ob daneben § 143 StPO zur Anwendung kommen kann.«
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