Der Betroff. hat in einem gegen ihn gerichteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung (Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO) die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Zur Begründung seines Antrags hat er vorgebracht, es bestehe ein aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) herzuleitendes Verfahrenshindernis; er selbst werde nämlich wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO zur Rechenschaft gezogen, während Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Bewohnern der Hamburger Hafenstraße seit längerer Zeit nicht mehr verfolgt würden. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.