OLG Hamm, vom 26.09.1986 - Aktenzeichen 4 Ws 509/86
DRsp Nr. 1992/8938
b. Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen (§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO): (b) grundsätzliche Pflicht des Gerichts zur Anhörung, von der nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden kann.